1. Gegenstand des Tippgeberprozesses
(1) Die Fonds Finanz Maklerservice GmbH (im Folgenden „Fonds Finanz“) ist durch Gewerbeerlaubnis zur AllgemeinVerbraucherdarlehen
nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) befugt. Der Tippgeber
vermittelt an Fonds Finanz Personen, die Interesse am Abschluss von Baufinanzierungen und/oder eines Immobiliardarlehensvertrages haben (potentielle Kunden).
(2) Der Tippgeber weist Fonds Finanz die potentiellen Kunden durch Weitergabe folgender Informationen nach (Kontaktweitergabe):
a) Name, Vorname, Anschrift, Telefon, soweit vorhanden Telefax und E-Mail,
b) schriftliche Einwilligung in die Datenweitergabe und Kontaktaufnahme.
(3) Die Tätigkeit des Tippgebers ist ausschließlich und ausdrücklich auf eine Kontaktweitergabe beschränkt. Er darf keine Tätigkeit entfalten die eine Hilfeleistung gleich welcher Art zum Vertragsschluss darstellt.
2. Rechte und Pflichten des Tippgebers
(1) Der Tippgeber wird selbständig und eigenverantwortlich tätig und unterliegt keiner Vermittlungspflicht. Er kann dabei im Wesentlichen seine
Tätigkeit, insbesondere bezüglich Ort und Zeit frei gestalten. Fonds Finanz ist berechtigt, dem Tippgeber im Einzelfall hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Fonds Finanz wird keine Weisungen
erteilen, die es dem Tippgeber nicht mehr erlauben würden seine Tätigkeit
im Wesentlichen frei zu bestimmen.
(2) Der Tippgeber ist weder rechtsgeschäftlicher Vertreter noch Untervermittler von Fonds Finanz. Der Tippgeber ist nicht zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung von Fonds Finanz bevollmächtigt. Er ist nicht berechtigt, mit Wirkung für Fonds Finanz betreffende Erklärungen von potentiellen Kunden entgegenzunehmen. Allen im Namen von Fonds Finanz geschlossenen Geschäften wird bereits jetzt die Genehmigung verweigert. Der Tippgeber agiert in Bezug auf rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht als Bote von Fonds Finanz. Er ist nicht berechtigt, potentiellen Kunden gegenüber den Eindruck zu erwecken, er handle für Fonds Finanz, als dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe.
(3) Sollte der Tippgeber eine Beratungsleistung im Hinblick auf den Abschluss einer eines Allgemein-Verbraucherdarlehens erbringen oder die Willensbildung des potentiellen Kunden dahingehend beeinflussen, so hat er Fonds Finanz den entstehenden Schaden zu ersetzen oder ihn von der Haftung freizustellen, wenn dieser gegenüber dem potentiellen Kunden deswegen selbst zur Haftung verpflichtet ist.
(4) Der Tippgeber ist verpflichtet, jegliche Art von Werbung für und Veröffentlichungen über Fonds Finanz mit dieser vorher schriftlich genehmigen zu
lassen.
(5) Der Tippgeber hat keinen Anspruch darauf, dass Fonds Finanz mit dem von ihm benannten potentiellen Kunden Kontakt aufnimmt und diesem einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag vermittelt.
3. Datenschutz
(1) Dem Tippgeber ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Insbesondere ist es untersagt, die personenbezogenen Daten der potentiellen Kunden, für andere Zwecke als die Weitergabe an Fonds Finanz zu speichern oder an Dritte zu übermitteln soweit dies nicht für die Erfüllung eigener Vertragszwecke gegenüber dem potentiellen Kunden notwendig und erforderlich ist oder eine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegt. Er ist zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für Fonds Finanz fort.
(2) Der Tippgeber hat von den potentiellen Kunden die ausdrückliche schriftliche Einwilligung zur Kontaktaufnahme per Telefon, Telefax und E-Mail
durch und zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Fonds Finanz vorher einzuholen. Er ist verpflichtet, dadurch die Rechtmäßigkeit der hier geregelten Datenverarbeitung zu belegen. Die Auszahlung der Vergütung an den Tippgeber kann ohne Vorlage der Einwilligungen verweigert
werden.
4. Vergütung
(1) Der Tippgeber erhält von Fonds Finanz für die Namhaftmachung und Kontaktweitergabe eine erfolgsabhängige Vergütung. Der Vergütungsanspruch
entsteht nur für die Kontaktweitergabe von potentiellen Kunden, die nicht bereits Kunden von Fonds Finanz sind (Neukunden).
(2) Die Vergütung des Tippgebers berechnet sich aus der an den Neukunden vermittelten Darlehenssumme inkl. eventuell anfallender Umsatzsteuer. Der Tippgeber erhält derzeit 0,50 % dieser Darlehenssumme als Tippgeberprovision.
(3) Der Anspruch auf die Vergütung entsteht erst, wenn und soweit Fonds Finanz für den Neukunden einen Darlehensvertrag erfolgreich vermittelt hat.
(4) Die Vergütung ist erst zur Auszahlung fällig, wenn Fonds Finanz von dem Produktgeber die Provision für die Vermittlung des entsprechenden Vertrages erhalten hat, frühestens 30 Tage nach erfolgreicher Vermittlung.
(5) Der Vergütungsanspruch des Tippgebers teilt das Schicksal des Provisionsanspruchs von Fonds Finanz gegenüber dem jeweiligen Produktgeber. Der
Tippgeber muss insoweit die Vergütung zurückzahlen, soweit Fonds Finanz gegenüber dem Produktgeber zur Rückzahlung der Provision verpflichtet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Rückforderung berechtigt ist, sondern nur auf die tatsächliche Zahlung bzw. Rückforderung. Fonds Finanz ist gegenüber dem Tippgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Produktgeber gerichtlich geltend zu machen. Rückforderungsansprüche von Fonds Finanz werden zunächst mit nicht ausgezahlten Vergütungsansprüchen des Tippgebers verrechnet. Nicht verrechenbare Rückforderungsansprüche sind sofort zur Rückzahlung fällig.
(6) Mit der Zahlung der Vergütung wird die gesamte Tätigkeit des Tippgebers, einschließlich seiner Aufwendungen, abgegolten. Die ausgezahlte Vergütung beinhaltet alle etwaigen Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Die
Parteien gehen davon aus, dass die Leistung des Tippgebers umsatzsteuerbefreit gem. § 4 Nr. 8 UStG ist. Sollte sich diese Rechtsauffassung ändern,
vereinbaren die Parteien, dass die Umsatzsteuer in der Vergütung enthalten ist. Der Tippgeber ist für deren ordnungsgemäße Abführung selbst verantwortlich.
(7) Dem Tippgeber ist es untersagt, die Vergütung ganz oder teilweise an den Neukunden weiterzugeben. Ein Vergütungsanspruch entsteht nicht, wenn sich die Kontaktweitergabe auf die Person des Tippgebers selbst bezieht.
(8) Der Anspruch auf Vergütung darf vom Tippgeber weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen oder verpfändet werden, ohne dass Fonds Finanz vorher die schriftliche Zustimmung erteilt hat. Der Tippgeber kann nur mit eigenen unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen gegen Forderungen von Fonds Finanz aufrechnen.
5. Dauer der Tippgeberkonditionen
(1) Die Tippgeberkonditionen gelten auf unbestimmte Zeit und beginnen mit Zustimmung durch den Tippgeber.
(2) Die Tippgeberkonditionen können jeweils zum Ende des laufenden Monats ordentlich gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Kündigungserklärung kommt es bei Übermittlung per Post auf das Datum des Poststempels an. Ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Frist für die ordentliche Kündigung nicht zumutbar, kann der Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(3) Kündigungen müssen per Post oder Telefax übermittelt werden.
6. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt.
(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist ebenfalls der Sitz von Fonds Finanz, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.