Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie

Vermögenswirksame Leistungen

In diesem Bereich finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Vermögenswirksame Leistungen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Hier ist die Antwort leider sehr einfach: Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Vermögenswirksame Leistungen!

Ob ein Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen zahlt oder nicht liegt alleine im Ermessen des Arbeitgebers. Und falls ein Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen zahlt, dann kann er die Höhe frei bestimmen.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, welche der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Für die Anlage von Vermögenswirksame Leistungen können allerdings nur in bestimmte Anlageformen genutzt werden, wobei der Arbeitnehmer aus den angebotenen Anlageformen frei wählen kann, in welche Anlageform die Vermögenswirksamen Leistungen fließen sollen. Zu diesen Anlageformen zählen z. B.:

  • Bausparverträge
  • Aktien
  • Fonds
  • Wandelschuldverschreibung (Anleihe)
  • Genußschein
  • Genossenschaftsanteil (investierte Mitgliedschaft)
  • GmbH-Einlage
  • Stille Beteiligung
  • Erwerb eines Genußrechts
  • Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen) sowie zur Tilgung von entsprechenden Darlehen bzw. Hypotheken.
  • Bank-Sparverträge wie z. B. Kapitalversicherungsverträge mit einer Lebensversicherung.

Der Arbeitnehmer sucht sich also eine Alnageform aus, in welche die Vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden sollen und teilt dies dem Arbeitgeber mit. Dieser überweist dann die Vermögenswirksamen Leistungen in die vom Arbeitnehmer ausgewählte Anlageform bzw. den vom Arbeitnehmer dafür abgeschlossenen Vertrag.

Ein Arbeitnehmer kann frei aus einer Vielzahl an Anlageformen wählen, in welche der Arbeitgeber die Vermögenswirksamen Leistungen einzahlen soll.

Natürlich kann man auch selber noch Zuzahlungen zu den vom Arbeitgeber gewährten Vermögenswirksamen Leistungen leisten. Die Höhe der gewünschten Zuzahlung teilt man dem Arbeitgeber mit und dieser überweist den gewünschten Zuzahlungsbetrag gemeinsam mit den Vermögenswirksamen Leistungen direkt auf die gewählte Anlageform.

Auch Einmal-/Sonder-Einzahlungen sind möglich. Diese überweist man jedoch in der Regel selber. Dies kann z. B. Sinn machen, wenn man am Ende des Jahres feststellt, dass man noch zusätzliche staatliche Leistungen (Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie) nutzen könnte oder man z. B. bei einem Bausparvertrag die Zuteilung des Vertrages schneller erreichen möchte.

Zuzahlungen sind theoretisch in unbegrenzter Höhe möglich.

Zusätzliche Staatliche Förderungen auf die Vermögenswirksamen Leistungen – Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie

Wer grundsätzlich Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen hat kann zusätzlich noch weitere staatliche Förderungen erhalten. Diese staatlichen Förderungen können auch Arbeitnehmer erhalten, die keine Vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Dazu zählen unter anderem die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie. Dabei sind die Förderungen an verschiedene Bedingungen geknüpft.

ARBEITNEHMERSPARZULAGE 9 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als: 17.900 € bei Alleinstehenden / 35.800 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 470 € pro Jahr
  • Verwendung des angesparten Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bausparvertrag)

BEISPIEL: Bausparvertrag; Arbeitgeber zahlt 6,65 € mtl., der Arbeitnehmer zahlt selber noch 33,35 € mtl ein, somit werden pro Jahr 480 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Arbeitnehmer dann noch eine Förderung von 42,30 € ( 9 % von 470 €) vom Staat dazu.

ARBEITNEHMERSPARZULAGE 20 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als: 20.000 € bei Alleinstehenden / 40.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 400 € pro Jahr
  • Verwendung des angesparten Geldes für andere als wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Investmentfonds)

BEISPIEL: Arbeitnehmer schließt einen Investmentsfonds ab; Arbeitgeber zahlt 6,65 € mtl., der Arbeitnehmer zahlt selber noch 26,69 € mtl ein, somit werden pro Jahr 400,08 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Arbeitnehmer dann noch eine Förderung von 80,00 € ( 20 % von 400 €) vom Staat dazu.

WICHTIG: Es können BEIDE Möglichkeiten der Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

WOHNUNGSBAUPRÄMIE 10 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als: 35.000 € bei Alleinstehenden / 70.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 700 € pro Jahr und Person
  • Verwendung des angesparten Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bausparvertrag)

BEISPIEL: Arbeitnehmer schließt einen Bausparvertrag ab; Arbeitgeber zahlt 6,65 € mtl., der Arbeitnehmer zahlt selber noch 51,69 € mtl ein, somit werden pro Jahr 700,08 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Arbeitnehmer dann noch eine Förderung von 70,00 € ( 10 % von 700 €) vom Staat dazu.

Bei Vermögenswirksamen Leistungen gibt es durch staatliche Förderungen, wie die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie weitere Möglichkeiten „Geld geschenkt“ zu bekommen.

Unterscheidung zu versteuerndes Einkommen und Bruttoeinkommen

Für die Beurteilung, ob man Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage bzw. Wohnungsbauprämie hat wird das zu versteuernde Einkommen als Einkommensgrenze angegeben. Dieses unterscheidet sich deutlich vom Bruttoeinkommen. Während das Bruttoeinkommen die Summe aller Einkommen ist, ist das zu versteuernde Einkommen nur noch das Einkommen, auf welches man Steuern zahlen muss. Dabei werden vom Bruttoeinommen z. B. verschiedene Freibeträge abgezogen. Wie hoch das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ist lässt sich nur auf dem Steuerbescheid erkennen.

Über den Button „Bruttoeinkommen – zu versteuerndes Einkommen“ können Sie ein PDF-Dokument öffnen, in welchem eine grobe Einschätzung angegeben ist, mit welchem Bruttoeinkommen man welches zu versteuerndes Einkommen hat.

Sonderregelung für Personen bis einschließlich 24 Jahre

Personen, welche bei Abschluss Ihres ersten Bausparvertrages unter 25 Jahren alt sind und bisher keine Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen haben, können die Wohnungsbauprämie in Höhe von 10 % für diesen Bausparvertrag auch ohne Zweckbindung in Anspruch nehmen.

Dies bedeutet, wenn man vor dem 25. Lebensjahr seinen ersten Bausparvertrag abschließt, dann kann man auf das Geld nach 7 Jahren ohne jegliche Zweckbindung zugreifen!

Um die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten und Chancen auf Zinsen zu ermöglichen empfehle ich hier einen Bausparvertrag mit den folgenden Rahmendaten:

  • Guthabenzins zwischen 0,1 und 1,5 % (orientiert sich nach dem 10-Jahres-Swap-Zinssatz per 30. 11. des Vorjahres => aktuell 0,1 %; wird während der Lauzeit jährlich angepasst)
  • Abschlusskosten von nur 1,0  der Bausparsumme, statt 1,6 % (verteilt auf die ersten Beiträge)
  • Bausparsumme von 6.000 €
  • Kontogebühr von 15 € jährlich

Die Konditionen dieses Bausparvertrages sind darauf ausgelegt, dass das Guthaben nach 7 Jahren verwendet wird. Die Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ist bei diesem Produkt nicht empfehlenswert, da der Sollzinssatz durch die Chance auf Guthabenzinsen höher ausfällt.

Ich empfehle eine monatliche Einzahlung von 58,34 € mtl., um die maximale Förderhöhe von 700 € bei der Wohnnugsbauprämie voll auszureizen. Bei einer Laufzeit von 7 Jahren erreicht man so nach den 7 Jahren problemlos die Zuteilung des Bausparvertrages.

Hier finden Sie eine kleine Auflistung der gängisten Anlageformen, in welche Vermögenswirksame Leistungen in der Regel genutzt werden. Für weitere Möglichkeiten sprechen Sie uns gerne an.

Bausparvertrag
  • Sowohl für Arbeitnehmersparzulage UND Wohnungsbauprämie nutzbar!
Investmentfonds
  • Kann nur für Arbeitnehmersparzulage genutzt werden. Wir empfehlen Ihnen für den Abschluss die AVL Investment. Mit dem Button "VL bei AVL Investment" gelangen Sie zur Unterseite der AVL, auf welcher Sie einen Investmentfonds abschließen können, der für Vermögenswirksame Leistungen geeignet ist. Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages direkt bei uns ist nicht möglich.
Lebens-/Rentenversicherung
  • Das Besparen einer Lebens-oder Rentenversicherung ist mit Vermögenswirksamen Leistungen möglich, aus unserer Sicht aber nicht sinnvoll, weshalb wir dies nicht anbieten.

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„Vermögenswirksame Leistungen sollte man nutzen, wenn der Arbeitgeber diese bezahlt, da es sich hier um geschenktes Geld handelt.“

Werner Offermann